Vorbemerkung:
Kinder können seit 2020 erst dann von der Sozialhilfe zur Zahlung von Elternunterhalt herangezogen werden, wenn deren Bruttoeinkommen mehr als 100.000 € jährlich beträgt. Bei Überschreiten dieser Grenze muss jedoch nicht automatisch gezahlt werden. Ist das durchschnittlich mtl. Bruttoeinkommen abzüglich bestimmter Ausgaben bei einem Alleinstehenden mtl. nicht höher als 5.000 €, muss an das „Sozialamt“ kein Elternunterhalt gezahlt werden. Der Betrag erhöht sich bei Verheirateten und Kindern. Die Unterhaltsverpflichtung ist beschränkt oder fällt ganz weg (1611 BGB ) wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat.